Turnhallenbelegung Alte Turnhalle und Schulturnhalle
Benutzungsordnung
Sehr geehrter Herr Grieser,
sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem die Umbauarbeiten der „alte Turnhalle“ nunmehr abgeschlossen sind und derzeit die
Schlussreinigung erfolgt, kann die Turnhalle - wie mit Ihnen persönlich besprochen - nach den
Faschingsferien ab 18.02.2013 für den regulären Vereinssportbetrieb und gemäß dem von Ihren
vorgelegten Hallenbelegungsplan genutzt werden.
Wir möchten die Inbetriebnahme der mit beachtlichem Arbeits- und Kosteneinsatz generalsanierten
Turnhalle zum Anlass nehmen, sowohl für diese wie auch für die benachbarte Schulturnhalle
verbindliche Nutzungsregelungen aufzustellen. Wir möchten damit einen für beide Seiten
zufriedenstellenden Betrieb der Turnhallen sicherstellen, indem durch die Einhaltung der Nutzungs-
regelungen die gemeindlichen Belange beachtet und organisatorische sowie Verkehrssicherungs-und
Unterhaltsmaßnahmen
durch den Sportbetrieb nicht beeinträchtigt oder über Gebühr belastet
werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie sowie alle Abteilungsleiter des TV Bad Grönenbach 1894
e.V. (im folgenden Verein genannt), den Inhalt dieses Schreibens an sämtliche Übungsleiter und
Nutzer der beiden Turnhallen in geeigneter Form weiterzuleiten und die zuverlässige Einhaltung der
Nutzungsregelungen sicherzustellen. Insbesondere, da die Überlassung einschließlich
der Reini-gungsarbeiten derzeit für den Verein und seine Nutzer kostenfrei erfolgt.
Schließzeiten
Während der nachstehend genannten Schließzeiten sind sowohl die alte Turnhalle wie auch die
Schulturnhalle ohne Ausnahme für jegliche Nutzung geschlossen
Weihnachtsferien: ab dem 1. Ferientag bis einschließlich 01.01. des folgenden Jahres
Faschingsferien: gesamte Ferienzeit (= ab Faschingssamstag bis einschließlich Sonntag
nach Aschermittwoch)
Osterferien: gesamte Ferienzeit (= ab dem 1. Ferientag bis einschließlich
Sonntag der 2. Ferienwoche)
Pfingstferien: gesamte Ferienzeit (= ab dem 1. Ferientag bis einschließlich
Sonntag der 2. Ferienwoche)
Sommerferien: ab dem 1. Ferientag bis einschließlich 31.08.
an den gesetzlichen Feiertagen: 1. Mai
Christi Himmelfahrt (donnerstags)
3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
1. November (Allerheiligen)
Notausgang
Die Notausgangstüren dürfen nur im Notfall geöffnet und benutzt werden. Im Regelbetrieb sind die
Türen stets geschlossen zu halten. Es ist untersagt, die Notausgänge sowohl von innen wie auch von
außen durch das Abstellen von Gegenständen, z. B. Fahrräder, zu behindern.
Nachdem es in der Vergangenheit leider immer wieder vorgekommen ist, dass Sportler
den Notaus-gang der Schulturnhalle als „normalen“ Ausgang benutzt haben, wird die Einhaltung dieser
Vorschrift strikt angemahnt. Weitere Verstöße werden künftig geahndet.
Rauchverbot
In den Turnhallen besteht, wie in allen öffentlichen Gebäuden, ein absolutes Rauchverbot.
Parken
Die Besucher der Turnhallen werden gebeten, die öffentlichen Parkplätze am Castilentiplatz und an
der Kemptener Straße zu benutzen. Das Befahren der Zufahrt auf der Westseite der Grundschule
und das Parken im Innenhofbereich der Schule mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art sind verboten.
Keine Mitnahme von Fahrrädern u. ä. in die Turnhalle
Es ist verboten, Fahrräder und sonstige derartige Gegenstände mit in den Vorraum bzw. in den
Innenbereich der Turnhalle zu nehmen.
Sonstige allgemeine Verhaltensregeln und Benutzungsbedingungen
Die Turnhallen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters benutzt werden.
Die Übungsleiter sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung der Gemeinde gegenüber verant-
wortlich.
Jeder Besucher der Turnhallen hat für Sauberkeit und Ordnung in der Turnhalle und ihren Neben-
räumen Sorge zu tragen.
Im regulären Trainingsbetrieb ist der Verzehr von Essen jeglicher Art in den Turnhallen und ihren
Nebenräumen nicht gestattet. Getränke sind innerhalb der Gebäude nur zulässig, sofern es sich um
Wasser in Plastikflaschen handelt. Bei Punktspielen ist die Verpflegung auf das Foyer zu
beschränken.
Die Turnhallen dürfen nur mit sauberen Sportschuhen, die an den Fußböden keine Schäden oder
Spuren zurücklassen, betreten werden. Turnschuhe, welche im Freien verwendet wurden, dürfen
nicht in der Halle getragen werden.
Beim Transport von Sportgeräten ist darauf zu achten, dass der Hallenboden nicht beschädigt wird.
Das Schleifen von Matten und Turngeräten ist nicht gestattet.
Auf einen wirtschaftlichen Umgang mit der Heizung sowie dem Strom- und Wasserverbrauch ist zu
achten. Beim Verlassen der Hallen sind sämtliche Fenster zu schließen, Lichter zu löschen und die
Außentüre sicher zu verschließen.
Haftung
Die Benutzung der Turnhallen samt Zubehör geschieht in jedem Fall auf eigene Verantwortung und
Gefahr der Benutzer. Es gilt folgende Haftungsausschlussklausel:
Der Markt Bad Grönenbach bzw. der Schulverband Bad Grönenbach überlassen dem TV Bad
Grönenbach und den berechtigten Benutzern die Turnhallen und Geräte zur unentgeltlichen
Benutzung und in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein ist verpflichtet, die
Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffen-
heit und für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss
sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Der Markt/ Schulverband Bad Grönenbach haften ausdrücklich nicht für Schäden an Sachen, die
den Nutzern, den Teilnehmern oder Besuchern gehören. Der Markt/ Schulverband Bad Grönenbach
haften weiterhin ausdrücklich nicht für Schäden an Leib und Leben der Nutzer, Teilnehmer und
Besucher, auch nicht durch Fahrlässigkeit.
Der Verein stellt den Markt/ Schulverband von etwaigen haftungsrechtlichen Ansprüchen seiner
Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die im Zusammenhang mit den überlassen Räumen und Geräten sowie der Zugänge
zu den Räumen stehen. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den
Markt/ Schulverband und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Regressansprüchen gegen den Markt/ Schulverband und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Der Verein hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche des Marktes/
Schul-verbandes Bad Grönenbach für Schäden an den überlassenen Räumen und Einrichtungen gedeckt
werden.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Marktes/ Schulverbandes als Grundstücks-
eigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
Genehmigungsvorbehalt für Nutzungen außerhalb der genehmigten Hallenbelegungspläne
Für alle Veranstaltungen oder Aktionen (z. B. Einzelturniere), die abweichend von den genehmig-
ten wöchentlichen Hallenbelegungsplänen und dem normalen Übungsbetrieb stattfinden, ist eine
vorherige Genehmigung durch den Markt Bad Grönenbach erforderlich. Hierzu haben sich die
Verantwortlichen rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, in der Regel mindestens 2 Wochen
vorher an das Bauamt des Marktes Bad Grönenbach, Herrn Mildenberger (Tel. 08334/ 605-18) zu
wenden.
Bei Verstößen gegen die genannten Benutzungsvorschriften kann der Markt Bad Grönenbach die
Benutzung der Turnhallen untersagen oder einzelne Mitglieder mit einem Hausverbot belegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kerler
Erster Bürgermeister